Datenschutz für Apotheken in der Digitalen Welt

Nahezu jede Apotheke betreibt eine Website, viele haben einen Onlineshop, nehmen Rezeptvorbestellungen digital entgegen oder nutzen weitere Online-Marketing-Maßnahmen. Alles, um mit ihren Kunden zeitgemäß und digital in Kontakt zu sein. Doch wo Licht ist, da ist auch Schatten. Die letzte und noch laufende Abmahnwelle wegen Datenschutzverstößen hat gezeigt, dass Apotheken im Online-Marketing häufig unbewusst oder aus Unwissenheit Fehler machen, die sehr teuer werden können. Deshalb ist beispielsweise eine regelmäßige Überprüfung Ihres Impressums und Ihrer Datenschutzerklärung unumgänglich.

In diesem umfassenden Beitrag möchte ich Ihnen darum Hinweise mit auf den Weg geben, wie Sie das Online-Marketing Ihrer Apotheke absichern.


Übrigens: Wenn Sie die Überprüfung der Datenschutzrichtlinien lieber in professionelle Hände abgeben möchten, kann APOVENA Sie mit dem Datenschutz-Check schnell und effizient unterstützen. Kontaktieren Sie das APOVENA-Team


Inhaltsübersicht

Online-Marketing für Ihre Apotheke

Die Analyse Ihrer Maßnahmen

Erfassung personenbezogener Daten

Was die DSGVO für Apotheken bedeutet

Die wichtigsten Pflichtangaben für die Apothekenwebsite

So sichern Sie Online-Marketing-Maßnahmen Ihrer Apotheke ab


Online-Marketing für Ihre Apotheke

Online-Marketing wird für Apotheken immer bedeutender. Denn nur so erreichen Sie Ihre bestehenden, wie auch potenzielle Kunden genau dort, wo sie leben, arbeiten, einkaufen, Informationen erhalten oder Unterhaltung suchen – im Internet. Auch wenn Sie in erster Linie lokal tätig sind, ist Ihr Publikum online.

Zum Online-Marketing gehören alle digitalen Marketingaktivitäten, wie etwa Suchmaschinenmarketing, E-Mail-Marketing und Social-Media-Marketing. Weil die Werbung passgenau zur Zielgruppe angepasst wird, ist sie sehr effizient. Aber genau hier liegt auch die Herausforderung.

Chancen und Risiken 

Die Bedeutung des Online-Marketings liegt in der Fähigkeit, eine wechselseitige Kommunikation zu schaffen. Über Social-Media-Kanäle oder andere Marketingmaßnahmen bieten Sie Ihren Kunden auch immer eine direkte Kontaktmöglichkeit. Mit personalisierter Werbung schaffen Sie ein maßgeschneidertes Erlebnis im Internet, das genau zu den Bedürfnissen Ihrer Nutzer passt. Allerdings ist dies nur mit entsprechenden Angaben zu den Nutzern Ihrer Website möglich. Solche Informationen werden im Hintergrund gesammelt und analysiert. Sie dienen auch der Erfolgsmessung und Auswertung Ihres Marketings. 

Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist daher besonders zu beachten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn sie u.a. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Bsp. Weitergabe von Rezepten an die Rezeptabrechnungsstelle gem. Sozialgesetzbuch V), zur Erfüllung eines Vertrages bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Versorgungsauftrag bzw. Kontrahierungszwang) dient oder wenn eine Einwilligung der betroffenen Person zum Beispiel über eine Einwilligungserklärung auf der Homepage oder beim Kundenkartenantrag vorliegt. Bei Nichtbeachtung drohen hier Bußgelder von den Landesdatenschutzbehörden, die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld) oder auch Abmahnungen.

Damit Sie sich einen Überblick über den momentanen Status Ihrer Marketingmaßnahmen verschaffen können, sollten Sie zuerst eine gezielte Analyse vornehmen. Diese sollte sich zunächst auf die geltenden Anforderungen des Gesetzgebers fokussieren, wie z.B. die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), Urheberrechtsgesetz (UrhG), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) etc. Im laufenden Geschäftsbetrieb müssen Sie jedoch auch immer die aktualisierten Änderungen der Gesetzgebung im Blick behalten. 

Die Analyse Ihrer Maßnahmen

Erarbeiten Sie in einem ersten Schritt die Erhebung der personenbezogenen Daten im Rahmen der DSGVO. Dabei stehen vor allem die Prozesse des Online-Marketings im Vordergrund, bei denen solche Daten erhoben oder weiterverarbeitet werden. Welche Dienstprogramme nutzen Sie hierfür?

Können Informationen des Website-Besuchers durch Dritte auf einem Endgerät abgerufen werden? Hier müssen Sie die Vorgaben des TTDSG im Blick behalten. 

Das TTDSG vereint die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telemediengesetzes. Es kommt immer dann zum Tragen, wenn es um die Speicherung von Informationen auf, mit dem Internet verbundenen Endgeräten (Smartphones, Tablets, PC etc.) geht und die Privatsphäre des Nutzers geschützt werden muss. 

Ebenfalls Teil des Gesetzes sind Regelungen zum Einsatz der “berühmt-berüchtigten” Cookies, die aus der ePrivacy-Richtlinie aus dem Jahr 2002 stammen. 2019 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass nicht zwingend notwendige Cookies einer aktiven Einwilligung des Users bedürfen – unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das TTDSG greift dies nochmals auf. Mehr zu Cookies lesen Sie im Abschnitt “Was die DSGVO für Apotheken bedeutet”.

Überprüfen Sie unbedingt die jeweils geltende Rechtsgrundlage für die unterschiedlichen Prozesse. Dies erfolgt am besten in zwei Schritten: Prüfen Sie zunächst, ob beim Speichern von Informationen und dem Zugriff auf Endgeräten eine Einwilligungspflicht oder -freiheit nach dem TTDSG durch den Besucher besteht. In einem zweiten Schritt prüfen Sie die Verarbeitung Ihrer gewonnenen Daten auf Basis der DSGVO. 

Gesetzt den Fall, dass Sie die von Ihnen erhobenen Daten an einen Dienstleister weitergeben, ist ein Vertrag über Auftragsverarbeitung (AVV) zwingend notwendig. Befindet sich der Dienstleister außerhalb der EU, sind weitere Vereinbarungen notwendig, die den Schutz der Daten sicherstellen. Dazu gehören die Vereinbarung der sogenannten Standardvertragsklauseln und eine zusätzliche Einwilligung des Website-Besuchers über die Übermittlung von Informationen in ein Drittland.

Übrigens: Die gesetzlichen Regelungen fordern von Ihnen auch, Datenschutzerklärungen und Einwilligungstexte verständlich zu formulieren. Sie müssen dabei darauf achten, dass die Texte folgende Informationen offenlegen:

  • Interessenabwägung und Erwägungsgründe
  • Aufbewahrungsfrist persönlicher Daten
  • Rechtsgrundlage
  • Rechte des Nutzers auf Ihrer Website

Als Betreiber der Homepage sollten Sie sich mit Ihrem Apotheken-Team zudem auf Anfragen durch User zur Datenverarbeitung vorbereiten und zugleich gewährleisten, dass Sie deren Widerspruchsrecht korrekt implementiert haben. 

Erfassung personenbezogener Daten 

Wie gesagt, wenn Sie Online-Marketing nutzen, erheben Sie Daten. Denn: Der gesamte Erfolg einer durchdachten Kampagne basiert auf Nutzerdaten, die mithilfe von Analyse- und Tracking-Software erhoben werden. Beim sogenannten Tracking wird das Verhalten der Website-Besucher, E-Mail-Leser oder Social-Media-Nutzer aufgezeichnet. Dies gilt im Übrigen für jedes Unternehmen, das online agiert, Daten speichert oder verarbeitet. Es gibt eine ganze Reihe von personenbezogenen Daten, die in einer Apotheke üblicherweise Bedeutung haben können.

Übliche Personenbezogene Daten sind: Name, Geburtsdatum und Alter, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Foto, Ausbildung, Beruf, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Urlaubsplanung, Vorstrafen, religiöse oder politische Einstellungen, Sexualität, Gesundheitsdaten, Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer, Nummer bei der Krankenversicherung, Personalausweisnummer, Matrikelnummer Kontonummern, Kreditinformationen, Kontostände, IP-Adresse, Standortdaten, Geschlecht, Haut-, Haar- und Augenfarbe, Statur, Kleidergröße, Schul- und Arbeitszeugnisse, Cookies.

Rechtliche Besonderheiten bei Apotheken, die über das Online-Marketing hinausgehen: Eine Apotheke verarbeitet auch besondere Kategorien personenbezogener Daten. Dazu gehören Gesundheitsdaten, ggf. mit Rückschlüssen auf das jeweilige Sexualverhalten oder biometrische Daten (Fingerprint, Venenscanner gem. Art. 9, Abs. 1 DSGVO), die einen besonderes Augenmerk der Landesdatenschutzbehörden mit sich bringen. Daneben gilt eben auch für Apotheker in besonderem Maße das sog. Berufsgeheimnis. Die im § 203 StGB gebotene „Schweigepflicht“, die auch noch in der Berufsordnung der jeweiligen Apothekerkammerbezirke ausdrücklich vermerkt ist und bei Nichtbeachtung bzw. Verstoß dagegen, ggf. zur Aberkennung der Approbation führen kann, ist zu beachten.

Was die DSGVO für Apotheken bedeutet

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in allen Mitgliedsstaaten der EU. Dadurch soll für die Nutzer mehr Transparenz geschaffen und das informationelle Selbstbestimmungsrecht gewährleistet werden. Für Sie als Apotheken-Inhaber bringt dies zahlreiche neue Anforderungen mit sich. Der Schutz der personenbezogenen Daten muss hinsichtlich Ihrer Webseite gewährleistet sein, sämtliche Erläuterungen zur Datenschutzerklärung und zu den Einwilligungen müssen daher für die Besucher Ihrer Apothekenwebsite verständlich formuliert sein. Es muss eindeutig daraus hervorgehen, welche personenbezogenen Daten gespeichert werden und zu welchem Zweck die Einwilligung erteilt wird. Und: Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen. 

Außerdem müssen Sie die Rechtmäßigkeit Ihres Umgangs mit den von den Nutzern Ihnen zur Verfügung gestellten Daten ggf. den Aufsichtsbehörden gegenüber (Landesdatenschutzbehörden) nachweisen.

Datenübermittlung: Probleme, die durch das Schrems-II-Urteil entstehen 

Um Online-Marketing effektiv durchzuführen, werden entsprechende Software-Module benötigt. Sie erfassen und werten das Verhalten Ihrer Nutzer aus und platzieren ggf. Werbung bei Ihrer Zielgruppe. Doch die gängigen Dienstprogramme haben ihren Sitz meist in den USA – dazu zählen insbesondere Google oder Meta beziehungsweise Facebook. Damit werden die personenbezogenen Daten in die USA übermittelt.

Übrigens: Die Bestimmungen des PATRIOT Act erlauben US-Behörden wie dem FBI, der NSA oder der CIA nicht nur den Zugriff ohne richterliche Anordnung auf die Server von US-Unternehmen. Auch ausländische Tochterfirmen sind nach dem US-Gesetz verpflichtet, Zugriff auf ihre Server zu gewähren; selbst dann, wenn lokale Gesetze dies untersagen.

Bis 2020 wurde die Datenübermittlung zwischen Europa und den USA im Rahmen des Privacy-Shield-Abkommens geregelt. Das Schrems II-Urteil des EU-GH’s (C 311/18 – „Schrems II) kippte dessen Gültigkeit. Daten dürfen seither nur nach Amerika übermittelt werden, wenn die Datenexporteure gewisse Sicherheitsstandards gewährleisten können. Binding Corporate Rules oder SCCs (Standardvertragsklauseln) verpflichten den Datenexporteur dazu, eine sogenannte Datentransfer-Folgenabschätzung vorzunehmen. Diese haben zur Folge, dass der Exporteur in die Pflicht genommen wird. Er muss sicherstellen, dass der Partner im Drittstaat seine Pflichten aus den Standardvertragsklauseln erfüllt. Ist es dem Datenexporteur nicht möglich, ein den europäischen Vorgaben entsprechendes Schutzniveau durch den Drittstaat zu bieten, darf er die personenbezogenen Daten auch nicht übermitteln.

Die wichtigsten Pflichtangaben für die Apothekenwebsite

Impressum

Das Impressum dient als Anbieterkennzeichnung dazu, um für Webseiten-Nutzer erkenntlich zu machen, wer genau für den Inhalt der Webseite verantwortlich ist. Die Impressumspflicht ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG) sowie § 18 Medienstaatsvertrag (MStV). Verstöße gegen die Impressumspflicht wurden in den letzten Jahren zuhauf abgemahnt.

Achten Sie daher darauf, dass das Impressum Ihrer Apothekenwebsite die folgenden Informationen beinhaltet:

Angaben gem. § 5 TMG

  • Name und Anschrift sowie Kontaktdaten in postalischer und elektronischer Form
  • Rechtsform (e.Kfr., e.Kfm.)
  • Handelsregisternummer / Registergericht
  • Umsatzsteuer-ID
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung, Berufskammer
  • Aufsichtsbehörde
  • Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
  • EU-Streitschlichtung
  • Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle

Datenschutzerklärung

Eine Datenschutzerklärung muss die Webseitenbesucher vollumfänglich über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung informieren und ihnen die Möglichkeit einräumen, ihre Rechte auszuüben und sich über die Speicherung ihrer Daten zu informieren. Dazu zählen Daten zum Verhalten des Users, zum Umgang mit Kontaktformularen auf Ihrer Website und Analyse-Programmen (Google Analytics) sowie zur Verwendung von Cookies. Weiterhin sind Sie verpflichtet, die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zu nennen. 

Getrennt von den oben genannten Informationen, müssen Sie die Website-Besucher über ihr Widerspruchsrecht informieren. Weitere Nutzerrechte, die unter anderem in der Datenschutzerklärung enthalten sein müssen, sind das Recht auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten und das Beschwerderecht. 

Zusätzliche Informationen, die Sie in die Datenschutzerklärung aufnehmen müssen, sind:

  • Kontaktdaten Ihres Datenschutzbeauftragten (in Apotheken zwingend erforderlich)
  • Informationen darüber, ob die Daten an ein Nicht-EU-Land übermittelt werden und ob ein Datenschutzabkommen besteht
  • Dauer der Datenspeicherung
  • Information über eine sogenannte automatisierte Entscheidungsfindung

Cookie-Banner

Als Betreiber einer Apothekenwebsite sind Sie seit dem 1. Dezember 2021 dazu verpflichtet, Ihre Besucher auf die Verwendung von Cookies hinzuweisen und deren Einwilligung einzuholen. § 25 TTDSG schreibt nunmehr die Rechtsgrundlagen für den Einsatz und die Verarbeitung von Cookies vor. Außerdem regelt der Paragraf die Dauer der Aufbewahrung, den Widerspruch sowie die Folgen des Widerspruchs. Einwilligungspflichtige Cookies erfordern ein Cookie-Banner, das Ihre Website-Besucher über die Art der Cookies, ihren Zweck und die Verarbeitung informiert. Auch hier gilt der Grundsatz: Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig erfolgt. 

Stellen Sie durch den Einsatz der Cookies lediglich die Sicherheit Ihrer Website sicher, ist keine Einwilligung notwendig. 

Ein Cookie-Banner ist jedoch immer dann Pflicht, wenn Sie personenbezogene Informationen sammeln, speichern oder weiterverarbeiten. Als Website-Betreiber müssen Sie Ihre User auf Basis des Artikels sechs der Datenschutzgrundverordnung darüber informieren und ihre Zustimmung einholen. 

Leider sehr schwammig geregelt ist das Aussehen des Cookie-Banners. Es unterliegt gewissen Vorgaben, allerdings keinen verbindlichen Vorschriften. Ihre Nutzer müssen direkt erkennen, wo sie die Einwilligung erteilen oder ablehnen können. Bei vielen Cookie-Bannern besteht die Möglichkeit, lediglich essenzielle oder technisch notwendige Cookies zuzulassen. Gefordert ist, dass Sie den Prozess für die Nutzer Ihrer Website übersichtlich und unkompliziert gestalten.

Fehlt das Cookie-Banner oder entspricht es nicht den Anforderungen, ist eine Abmahnung durch die Datenschutzbehörde möglich. Sanktionen können mit bis zu 20 Millionen Euro erfolgen. Fehlen die Auswahlmöglichkeiten zum Annehmen oder Ablehnen der Cookies auf Ihrer Website, ist eine generelle Zustimmung zu Cookies voreingestellt, können nur alle Cookies zusammen abgelehnt werden oder ist eine Rücknahme der Einwilligung nicht möglich, kann Ihnen ebenfalls ein Bußgeld drohen.  

So sichern Sie Online-Marketing-Maßnahmen Ihrer Apotheke ab

E-Mail-Newsletter der Apotheke

Der E-Mail-Newsletter ist nach wie vor ein wichtiges Marketinginstrument. Durch die DSGVO ist es Ihnen nun möglich, auch Bestandskunden in Ihre Mailings einzubinden. Allerdings unter der Voraussetzung, dass Sie Ihre Kunden vorab darüber informiert haben und diese nicht widersprochen haben. 

Auch beim E-Mail-Newsletter müssen Sie Ihre Pflichten nach TTDSG prüfen. Dritte dürfen demnach keine Informationen auf Endgeräten abrufen oder speichern. Stellen Sie daher sicher, dass Sie entsprechende Vorkehrungen getroffen haben. Zusätzlich ist es notwendig, gemäß der DSGVO sogenannte Informationshinweise auszuarbeiten und Ihre Newsletter-Abonnenten über die Verarbeitung der Daten in Kenntnis zu setzen. Dabei geht es insbesondere um den Zweck und die Dauer der Aufbewahrung sowie das Recht auf Widerruf.

Um die E-Mail-Adressen Ihrer potenziellen Kunden rechtskonform zu sammeln, ist nur das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren zulässig. Dabei erhält der Nutzer per E-Mail einen Bestätigungslink, nachdem er seine E-Mail-Adresse zum Beispiel in ein Formular auf Ihrer Website eingetragen hat. Erst nach seinem Klick auf den Bestätigungslink gilt die Einwilligung zur Verwendung der E-Mail-Adresse als rechtskonform. 

Social-Media-Marketing für die Apotheke

Zu den zentralen Marketingmaßnahmen gehört meist das Social-Media-Marketing (Facebook, Instagram, Twitter, LinkedIn, Xing etc.). Als Apotheken-Inhaber*in betreiben Sie möglicherweise Accounts auf den gängigen Social-Media-Plattformen, um mit Ihrer Zielgruppe zu interagieren. Auch auf diesen Plattformen sind Sie für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich. Es ist daher unumgänglich, auf den Social-Media-Kanälen auf ein Impressum und eine Datenschutzerklärung zu verweisen.

Häufig kommen auf Websites sogenannte Social-Media-Plugins zum Einsatz. Über diese kleinen Erweiterungen können Besucher die Inhalte Ihrer Website auf ihren eigenen Social-Media-Profilen teilen. Solche Dienstprogramme erheben personenbezogene Daten über die IP-Adresse. In der Regel sind die Plug-ins auf Ihrer Website eingebunden, was eine direkte Datenerfassung ohne Klick auf die Schaltfläche zur Folge hat. Der User bekommt von diesem Prozess nichts mit. Doch auch hier besteht ein rechtliches Risiko, denn nach DSGVO bedürfen auch diese Vorgänge der Zustimmung durch Ihre User.

Um Ihre Kunden über die Verwendung solcher Social-Media-Plug-ins zu informieren, gibt es zwei probate Möglichkeiten, die beide DSGVO-konform sind. Bei der sogenannten 2-Klick-Lösung, die dem Double-Opt-in-Verfahren beim E-Mail-Newsletter ähnelt, sind die Plug-ins deaktiviert. Erst wenn der Nutzer die Plug-ins durch einen Klick aktiviert, wird dies als Einwilligung in die Erhebung seiner personenbezogenen Daten gewertet. Als Website-Betreiber müssen Sie dies protokollieren und bei Nachfrage nachweisen. Beim sogenannten Shariff-Verfahren wird lediglich die IP-Adresse des Servers übertragen, auf dem Ihre Website gehostet wird, nicht aber die IP-Adresse des Seitenbesuchers. Eine Übertragung personenbezogener Daten findet damit nicht statt.

Erfolgsmessung Ihrer Online-Maßnahmen

Die Analyse der Anzahl und des Verhaltens Ihrer Website-Besucher wird als Tracking bezeichnet. Für diesen Vorgang benötigen Sie Dienstprogramme. Allerdings übermitteln Sie dabei personenbezogene Daten an Dritte. Hier treten die DSGVO und das TTDSG in Kraft. Als Website-Betreiber müssen Sie dabei Folgendes beachten:

Dienste, die der Reichweitenmessung und Verfolgung des Nutzerverhaltens auf einer Website dienen, sind einwilligungspflichtig. Der Besucher Ihrer Apothekenwebsite muss daher auf der Grundlage des TTDSG der Weiterverarbeitung zustimmen. Werden die Daten durch einen Dienstleister verarbeitet, ist ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag notwendig. Nutzen Sie zum Beispiel Google Analytics, muss für die Verarbeitung von Daten durch Google Analytics und Übermittlung an Google LLC eine Einwilligung durch den Besucher Ihrer Website vorliegen. 

Ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag wird immer dann notwendig, wenn personenbezogene Daten auf fremden Servern gelagert werden. Bei Google Analytics etwa werden die Daten auf den Google-Servern gesichert – und damit auf einem fremden Server. Deshalb ist auch hier der Abschluss eines Vertrages notwendig. 

Überwachung der Rechtslage als Schutz vor Abmahnungen

Die DSGVO stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen, denn die Thematik ist umfassend und erfordert neben technischem Verständnis auch das Lesen von Gesetzestexten. Selbst bei Websites, die professionell betreut werden, sind oftmals unbewusste Fehler beim Impressum, der Einbindung von Google Fonts oder Cookie Bannern zu beobachten. 

Ein kompetenter Datenschutzbeauftragter kann Ihnen helfen, sich vor Abmahnungen zu schützen, rechtssicher Auskunftsersuchen von Betroffenen durchzuführen und bei diesen und Aufsichtsbehörden souverän aufzutreten. 

Gesetze ändern sich häufig und schnell, gerade im Bereich des Datenschutzes. Gerichtsurteile besitzen oftmals einen fundamentalen Einfluss auf die Gesetzeslage (siehe Schrems II-Urteil). Um im Internet rechtssicher zu agieren, ist es für Apotheken daher unerlässlich, die Rechtslage permanent im Blick zu haben.

Sie sehen, es ist datenschutzrechtlich einiges zu beachten, wenn Sie als Apotheke online aktiv sind. Mit den aufgeführten Hinweisen haben Sie die wichtigsten Dinge im Griff.


Sie benötigen Unterstützung?

Falls Sie sich jedoch nicht selbst um alle Anforderungen des Online-Marketings und des Datenschutzes kümmern können oder wollen, dann empfehle ich Ihnen APOVENA. Von der Erstellung und Betreuung von Apotheken-Websites über die Bereitstellung von apothekenspezifischem Content, Social-Media-Maßnahmen und E-Mail-Marketing – APOVENA nimmt Ihnen die meisten Arbeiten ab. Auch datenschutzrechtlich wird das Produkt immer auf dem neuesten Stand gehalten. Ich arbeite eng mit dem Team von APOVENA zusammen. Meine langjährigen Erfahrungen als externer Datenschutzbeauftragter und -Berater für Apotheken (seit 2013) und die Online-Kompetenz von APOVENA geben Ihnen die Sicherheit und das Know How, das Sie brauchen.


Zum Autor dieses Beitrages:

Seit 2013 berate ich selbstständige Vor-Ort-Apotheken in Sachen Datenschutz. Als zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Inhaber von TRIESCH Managementsysteme & Datenschutz finden Sie mich auch unter https://ds-services.de/.


Weiterführende Links:

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20200526_beschluss_hinweise_zum_einsatz_von_google_analytics.pdf

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20211220_oh_telemedien.pdf

https://www.datenschutz.org/cookie-banner/

https://www.dr-datenschutz.de/online-marketing-und-der-datenschutz/